Im Brandfall retten sie Leben: Flucht- und Rettungswege müssen so gestaltet sein, dass möglichst allen Menschen im Gebäude genug Zeit bleibt, nach draußen zu flüchten. Die österreichischen und europäischen Brandschutzvorschriften geben dafür die erforderlichen Mindeststandards vor.
Richtlinie MA 37-15003-2015 und Richtlinie OIB 2.3 werden in Österreich angewendet.
Als wichtige Grundsätze gelten dabei:
• Die Richtlinie 37-15003-2015 gilt für alle Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, deren Betrieb einer behördlichen Aufsicht gemäß landesgesetzlicher Bestimmungen untersteht.
Beim Bemessen vor Rohrbefestigungen in abgehängten Decken müssen eine Reihe von Vorgaben beachtet werden.
„Werden in Gängen andere als für die angrenzenden Aufenthaltsräume notwendige Installationen aus brennbaren Materialien geführt, sind die abgehängten Decken in EI 30 (a↔b) und A2 herzustellen.“
• Die Richtlinie 2.3 des OIB (Österreichisches Institut für Bautechnik) regelt den Brandschutz für Gebäude mit einem Höhenunterschied der Fluchtwege von mehr als 22 Metern.
„Werden in Gängen außerhalb von Wohnungen oberhalb von abgehängten Decken Leitungen bzw. Kabel nicht unter Putz verlegt oder nicht mit einer Bekleidung gleichwertig geschützt, müssen die abgehängten Decken dicht schließen und bei einer aus den Leitungen und Kabel resultierenden Brandbelastung von mehr als 25 MJ/m² überdies EI 30 (a→b) entsprechen. Dies gilt nicht bei Vorhandensein einer geeigneten Löschanlage.“