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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Für alle Lieferungen und Leistungen im Rahmen der direkten und indirekten Beschaffung gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) der Hilti Austria Ges.m.b.H. - Fassung vom 01.04.2025

1. Allgemeines

a) Diese Allgemeine Einkaufsbedingungen (kurz "AEB") regeln den Einkauf von Vertragsprodukten und die Erbringung von Leistungen von Lieferanten an Hilti. Die zu liefernden Vertragsprodukte sowie die zu erbringenden Leistungen werden ergänzend zu diesen AEB in der jeweiligen Bestellung spezifiziert, wobei im Falle etwaiger Widersprüche die Bestimmungen der Bestellung vorgehen. Sofern für denselben Regelungsgegenstand zwischen den Parteien eine separate schriftliche Abrede vereinbart worden ist, gelten diese AEB lediglich ergänzend und sind im Falle etwaiger Widersprüche nachrangig heranzuziehen.

b) In diesen AEB haben die folgenden Wörter und Begriffe die folgende Bedeutung:

  • Bestellung“ bezeichnet jede Bestellung oder jeden Lieferabruf von Vertragsprodukten oder Leistungen, jeweils in Verbindung mit diesen AEB, ohne dass es eines ausdrücklichen Verweises auf diese AEB in der Bestellung bedarf. Bestellungen beim Lieferanten erfolgen jeweils in eigenem Namen und auf eigene Rechnung der jeweils bestellenden Hilti Gesellschaft;

  • Hilti“ umfasst die Hilti Aktiengesellschaft (Feldkircherstrasse 100, 9494 Schaan, Liechtenstein), einschließlich ihrer Zweigniederlassung Thüringen (Werkstrasse 13, 6712 Thüringen, Österreich), sowie die Hilti Tochtergesellschaften, die die jeweilige Bestellung beim Lieferanten vornehmen;

  • Hilti Tochtergesellschaft“, ist jedes Unternehmen, an welchem die Hilti Aktiengesellschaft direkt oder indirekt als Mehrheits- oder Minderheitsgesellschafter beteiligt ist;

  • Leistungen“ umfassen sämtliche Leistungen des Lieferanten an Hilti, die jeweils in den Bestellungen von Hilti präzisiert oder angegeben werden und/oder vernünftigerweise mit diesen in Zusammenhang stehen; insoweit nicht anderweitig ausdrücklich schriftlich vereinbart, handelt es sich um zu erbringende Werkvertragsleistungen, wobei das Ergebnis jeweils ein Werk darstellt;

  • Lieferant“ umfasst den jeweiligen Anbieter/Verkäufer/Erbringer der jeweils bestellten Vertragsprodukte und/oder Leistungen;

  • Parteien“ sind Hilti und der Lieferant;

  • Vertragsprodukte“ sind sämtliche Güter, Produkte, Ersatzteile und sonstige Liefermengen, die jeweils in den Bestellungen von Hilti präzisiert oder angegeben werden.

c) Die Allgemeinen Vertrags- oder Geschäftsbedingungen vom Lieferanten sind ausdrücklich und gänzlich ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn

  1. der Lieferant in seinen Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen oder ähnlichen Dokumenten auf jene Bezug nimmt und Hilti diesen nicht ausdrücklich widerspricht oder

  2. soweit jene diese AEB nur ergänzen. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen durch Hilti gilt nicht als Zustimmung zu etwaig abweichenden Regelungen vom Lieferanten.

2. Bestellungen, Vertragsabschluss, Änderungen

a) Eine Bestellung gilt als vom Lieferanten angenommen, wenn bis 17:00 Uhr des zweiten auf das Datum des Eingangs der Bestellung beim Lieferanten folgenden Werktages keine schriftliche Ablehnung der Bestellung bei Hilti eingeht, spätestens jedoch, wenn der Lieferant die bestellten Vertragsprodukte oder Leistungen liefert bzw. erbringt. Durch Annahme einer Bestellung von Hilti verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung dieser AEB sowie aller in der Bestellung enthaltenen Konditionen und Bedingungen.

b) Hilti kann Bestellungen jederzeit durch Mitteilung an den Lieferanten ändern, wobei der Lieferant an die entsprechenden Änderungen gebunden ist, es sei denn, dass die von Hilti mitgeteilten Änderungen zu Mehr- oder Minderkosten und/oder zu einer Verlängerung oder Verkürzung der Lieferzeit führen und der Lieferant innerhalb von 3 Werktagen ab Eingang der Änderungsmitteilung ein angepasstes Angebot Hilti unterbreitet. In diesem Fall ist der Lieferant nur dann berechtigt, die mitgeteilten Änderungen durchzuführen, wenn er innerhalb von 5 Werktagen hierüber eine Bestellung erhält. Ist dies nicht der Fall, hat der Lieferant die ursprüngliche Bestellung unverändert auszuführen.

3. Leistungs-, Liefer- und Transportbedingungen

a) Sofern nicht in der Bestellung anderweitig ausgewiesen, erfolgt die Lieferung der Vertragsprodukte am FCA Abgangsort oder Abflughafen bei Luftfracht oder FOB für Seefracht (Free Carrier / Free on Board - Incoterms 2010). Der Gefahrenübergang auf Hilti bestimmt sich nach den jeweils vereinbarten Incoterms.

b) Bei Anlieferung von Vertragsprodukten muss der Sendung ein Lieferschein beiliegen, in dem die jeweilige Bestellnummer, das Bestelldatum, die Materialnummer, die Menge und der Besteller aus gewiesen sind.

c) Sofern nicht in der Bestellung anderweitig ausgewiesen, gilt als Erfüllungsort derjenige Ort, an den die Vertragsprodukte auftragsgemäß zu liefern sind bzw. die Leistungen auftragsgemäß zu er bringen sind.

d) Vertragsprodukte oder Leistungen, die vom Lieferanten vorzeitig bereitgestellt, erbracht oder an Hilti geliefert werden, kann Hilti ablehnen bzw. im Fall von Vertragsprodukten an den Lieferanten auf dessen Kosten zurücksenden. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, verwahrt Hilti die Vertragsprodukte bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Die Zahlungsfristen beginnen erst ab dem vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin.

e) Bei Mehrlieferungen, die das handelsübliche Maß übersteigen, behält Hilti sich ebenfalls die Rücksendung der zu viel gelieferten Vertragsprodukte auf Kosten des Lieferanten vor.

4. Leistungs- und Lieferfristen, Verzug

a) Maßgeblicher Leistungs- oder Liefertermin ist der in der Bestellung ausgewiesene Zeitpunkt. Bei der Lieferung von Vertragsprodukten ist dies der Zeitpunkt, ab dem Lieferant zur Bereitstellung der Vertragsprodukte am vereinbarten Leistungsort gemäß vereinbartem Incoterm verpflichtet ist. Die in den Bestellungen ausgewiesenen Termine (Liefer-, Aviso- und/oder Bereitstellungstermine) sind für den Lieferanten verbindlich.

b) Sollten sich Leistungs-, Liefer- oder Produktionsschwierigkeiten abzeichnen, hat der Lieferant Hilti unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen Leistungs- oder Lieferverzug zu vermeiden.

c) Sofern der Lieferant Leistungs- oder Liefertermine nicht einhält, gerät er ohne weiteres in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung durch Hilti bedarf, und Hilti ist in diesem Fall berechtigt, zurückzutreten.

d) Gerät der Lieferant mit einer Leistung oder Lieferung in Verzug, ist Hilti berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% pro angefangenem Kalendertag des Verzugs, maximal jedoch 5%, jeweils bezogen auf den Brutto-Rechnungswert der ausstehenden Lieferung bzw. noch nicht erbrachten Leistung zu verlangen.

e) Die Geltendmachung und/oder Zahlung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus. Die Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch von Hilti angerechnet.

f) Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Leistung oder Lieferung durch Hilti enthält keinen Verzicht auf etwaige Ansprüche gegen den Lieferanten.

5. Sonstige Leistungspflichten des Lieferanten, Qualität der Vertragsprodukte und der Leistungen

a) Der Lieferant ist zur termin-, mengen- und qualitätsgerechten Herstellung, Lieferung und Erbringung der in den Bestellungen bezeichneten Vertragsprodukte und Leistungen verpflichtet.

b) Der Lieferant garantiert, dass

  1. die Vertragsprodukte und Leistungen die in der Bestellung, der Hilti-Spezifikation oder in sonstigen Dokumenten von Hilti definierten Merkmale und Eigenschaften haben,

  2. er den in der Hilti-Spezifikation oder in sonstigen Dokumenten von Hilti definierten (Herstellungs-)Prozess einhält und er die Hilti-Spezifikation hinsichtlich Abmessungen, Qualität, Beschaffung und Design basierend auf seiner Erfahrung mit den Vertragsprodukten und deren Herstellung und Beschaffung überprüft, eventuelle Änderungsvorschläge Hilti unverzüglich mitteilt und die Hilti-Spezifikation in diesem Fall nach vorheriger dokumentierter Zustimmung seitens Hilti entsprechend korrigiert,

  3. die Vertragsprodukte (einschließlich ihrer Komponenten und Substanzen) sowie die zu erbringenden Leistungen in Herstellung, Erbringung, Qualität, Beschaffenheit und Verwendbarkeit den für sie jeweils in Betracht kommenden Normen, Gesetzen, sonstigen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln im Abnehmer- und Herstellerland der Vertragsprodukte entsprechen, der Lieferant alle gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheits- und Zulassungsbestimmungen in vollem Umfang einhält und dass die Vertragsprodukte die jeweils geltenden produktregulatorischen Anforderungen und die EU-Richtlinien zur Produktsicherheit, US-Bestimmungen zu produktregulatorischen Anforderungen, physikalischen Einwirkungen (z.B. Lärm, Vibration, Staub), Umweltanforderungen (z.B. Energieeffizienz), stoffliche Anforderungen an Produkte (z.B. RoHS, REACH, Dodd Frank Act, Verbot gefährdeter Arten und bestimmter Konfliktmineralien), funktechnische Anforderungen, und dass der Lieferant Hilti diesbezüglich von allen öffentlich- und privatrechtlichen Ansprüchen aus einer Verletzung dieser Vorschriften freistellt,

  4. es in seiner Verantwortung liegt, die relevanten Tests, Zertifikate, Zertifizierungen, Lizenzen, Registrierungen, Erlaubnisse und/oder Genehmigungen für die Vertragsprodukte zu beantragen und zu erhalten,

  5. die Vertragsprodukte und Leistungen für alle Arten eines vernünftigerweise zu erwartenden Gebrauchs geeignet sind und

  6. sämtliche schriftlichen und mündlichen Angaben und Informationen über sein Unternehmen, die Vertragsprodukte und den Herstellungsprozess sowie über die zu erbringenden Leistungen, die der Lieferant gegenüber Hilti im Rahmen der Anbahnung der Geschäftsbeziehung gemacht bzw. zur Verfügung gestellt hat, richtig sind.

c) Der Lieferant ist gegenüber Hilti verpflichtet, Qualitätssicherungs- und Umweltmanagementmaßnahmen und -kontrollen zu implementieren und aufrecht zu erhalten, die geeignet und ausreichend sind, um die für die Vertragsprodukte und Leistungen zwischen Hilti und Lieferant vereinbarten Qualitäts- und Umweltstandards einzuhalten. Der Lieferant verpflichtet sich und weist Hilti auf Verlangen nach, die Anforderungen an ein Qualitätsmanagementsystem gemäß ISO 9001 sowie die Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14001 oder die Einhaltung entsprechender nationaler Normen zu erfüllen. Der Lieferant überprüft regelmäßig die durchgehende Einhaltung der anwendbaren Qualitäts- und Umweltvorschriften. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Weiter ist der Lieferant zur Einhaltung von separaten, an den jeweiligen Hilti Standorten anwendbaren Bestimmungen, insbesondere betreffend Gesundheit, Sicherheit und Umwelt, verpflichtet. Vertragsprodukte und Leistungen mit Material-, Herstellungsmangel oder einem sonstigen Qualitätsmangel dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Hilti nicht ausgeliefert bzw. erbracht werden und sind vom Lieferanten auszusondern.

d) Die gänzliche oder teilweise Übertragung einer Bestellung oder der Fertigung von Vertragsprodukten oder der Erbringung von Leistungen auf einen Dritten („Sublieferant“) darf

  1. nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Hilti und

  2. nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass der Lieferant eine vertragliche Vereinbarung mit dem Dritten trifft, die nicht hinter den Verpflichtungen zurückbleibt, die der Lieferant gegenüber Hilti gemäß der Bestellung und diesen AEB übernimmt. Auch im Falle eines autorisierten Heranziehens Dritter, bleibt der Lieferant allein und vollumfänglich gegenüber Hilti für die ordnungsgemäße Erfüllung der Bestellungen verantwortlich und der Lieferant haftet für Handlungen und Unterlassungen von Dritten, Sublieferanten und Hilfspersonen.

e) Der Lieferant gewährt Hilti oder von Hilti benannten Dritten (z.B. Zulassungsbehörden) während seinen üblichen Geschäftszeiten auf vorherige Anfrage Zutritt zu allen erforderlichen Abteilungen, Räumlichkeiten, und Anlagen (insbesondere für Fertigung, Erbringung, Lagerung sowie Prüfung der Vertragsprodukte und Leistungen) und Einsicht in sämtliche relevante Unterlagen unter Berücksichtigung der Geheimhaltung gemäß Ziffer 16 dieser AEB.

f) Der Lieferant verpflichtet sich:

  1. für Reinsubstanzen und Mischungen die Sicherheitsdatenblätter („SDS“) für die Vertragsprodukte zu erstellen bzw. an deren Erstellung mitzuwirken und an Hilti zu übermitteln und die aktuellen SDS für alle ihm vorliegenden Territorien zur Verfügung zu stellen;

  2. an sämtlichen Registrierungen, Notifizierungen, Meldungen, etc., die für die weltweite Inverkehrbringung der Vertragsprodukte durch Hilti erforderlich oder nützlich sind (einschließlich Kundenanfragen), mitzuwirken; dies bezüglich wird der Lieferant auch an der Erstellung der dafür not wendigen Dokumente mitwirken und Informationen zur Erfüllung regulatorischer Anforderungen, inklusive Informationen seiner Sublieferanten in der von Hilti gewünschten Form bei Bedarf, in der Regel einmal jährlich, zur Verfügung stellen;

  3. an einer IT gestützten Erfassung von Substanz- und Produktinformationen durch Hilti teilzunehmen; und

  4. Informationen zu möglichen oder anstehenden regulatorischen Anforderungen zu den Vertragsprodukten (z.B. Einstufungsänderungen), die dem Lieferanten zugänglich sind, Hilti unverzüglich nach Kenntnisnahme mitzuteilen. Der Lieferant erteilt Hilti hiermit ferner die Zustimmung zur Weitergabe der unter dieser Ziffer genannten Informationen für unter dieser Ziffer beschriebenen Zwecke an Behörden, Kunden und beauftragte Dritte, außer es wird für spezifische Informationen explizit ausgeschlossen.

6. Materialbeschaffung und -beistellung

a) Der Lieferant ist selbst für die Beschaffung von Rohstoffen oder anderem Material, welches für die Erfüllung der Bestellungen von Hilti benötigt wird, verantwortlich.

b) Es erfolgen keine Beistellungen von Material (Stoffe, Teile, Werk zeuge, Maschinen etc.) durch Hilti, soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart.

7. Bedarfsvorschau, Leistungs- und Lieferkapazität

a) Zum Zwecke der Produktionsplanung und Sicherstellung der Leistung- und Liefersicherheit behält Hilti sich vor, dem Lieferanten eine Bedarfsvorschau zur Verfügung zu stellen. Bedarfsvorschauen von Hilti sind unverbindlich. Sie unterliegen laufenden Veränderungen durch Hilti und dienen ausschließlich dazu, dass der Lieferant eine vorausschauende Materialbeschaffung und Leistungs- bzw. Lieferkapazitätsplanung durchführen kann.

b) Die unverbindliche Bedarfsvorschau kann rollierend in der Regel für die nächsten 6 bis 12 Monate erfolgen und kann monatlich aktualisiert werden. Sie kann dem Lieferanten elektronisch übermittelt werden. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedarfsvorschau zu prüfen. Das Einverständnis vom Lieferanten mit der unverbindlichen Bedarfsvorschau gilt mit dem Zugang der jeweiligen Bedarfsvorschau beim Lieferanten als erteilt, es sei denn, der Lieferant widerspricht unverzüglich aus einem wichtigen, nicht von ihm zu vertretender Grund.

c) Ergibt eine Bedarfsvorschau von Hilti eine Überschreitung der Leistungs- oder Lieferkapazität des Lieferanten, ist dieser verpflichtet, dies Hilti unverzüglich anzuzeigen und gegenüber Hilti unverzüglich eine verbindliche schriftliche Aussage hinsichtlich seiner weitergehenden Liefer- bzw. Leistungsfähigkeit zu treffen.

8. Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung

a) Soweit in einer Bestellung nicht ausdrücklich anderweitig ausgewiesen, gelten die vereinbarten Preise für Vertragsprodukte und Leistungen als pauschalierte Festpreise. Im Falle von Vertragsprodukten umfassen die vereinbarten Preise insbesondere auch Kosten für Produkt- und etwaig zusätzlich benötigte Transportverpackungen.

b) Alle angeführten Preise sind ohne die gesetzliche Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer ausgewiesen, welche bei gesetzlicher Fälligkeit zusätzlich zu entrichten ist. Falls möglich, wird der Lieferant die gesetzlich vorgesehenen Mehrwertsteuer- und Umsatzsteuerbefreiungen anwenden und die Erfüllung der dafür notwendigen Voraussetzungen bzw. Nachweise sicherstellen.

c) Hilti ist nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn alle gesetzlichen und sonstigen wesentlichen Bestimmungen der jeweiligen Bestellung vom Lieferanten eingehalten wurden. Dabei muss der Lieferant insbesondere sicherstellen, dass auf der Rechnung alle Informationen angeführt sind, welche Hilti für den Vorsteuerabzug benötigt. Für Rechnungen, die an die Hilti Aktiengesellschaft gerichtet sind, erkennt der Lieferant außerdem die „Invoicing Guideline“ der Hilti Aktiengesellschaft an, welche unter www.hilti.group veröffentlicht ist, und verpflichtet sich, diese einzuhalten.

d) Falls nichts anderes vereinbart, erfolgt die Zahlung durch Hilti entweder innerhalb 15 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb 60 Tagen ohne Abzug. Diese Frist läuft ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der vollständigen Lieferung bzw. Erbringung der Leistungen und, sofern Dokumentationen und Prüfzeugnisse zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an Hilti.

e) In Zahlungsverzug gerät Hilti frühestens nach Zugang einer schriftlichen Mahnung vom Lieferanten.

f) Rechnungen vom Lieferanten sind an die in der Bestellung jeweils ausgewiesene Rechnungsanschrift zu richten.

9. Haftung, Produkthaftung

a) Wenn und soweit in diesen AEB nicht abweichend geregelt, bestimmt sich die Haftung des Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften.

b) Für den Fall, dass gegen Hilti Ansprüche Dritter aus

  1. verschuldensunabhängiger Haftung nach nicht abdingbarem Recht, etwa Gefährdungshaftung, oder

  2. Verletzung behördlicher Sicherheitsanforderungen sowie nationaler oder ausländischer Produktsicherheits- oder Produkthaftungsgesetze und -regelungen wegen solcher Mängel der Produkte von Hilti geltend gemacht werden, die auf die Lieferung mangelhafter Vertragsprodukte oder auf die mangelhafte Erbringung von Leistungen zurückzuführen sind, ist der Lieferant verpflichtet, Hilti von solchen Ansprüchen freizustellen, soweit der verursachte Schaden seinen Ursprung im Verantwortungsbereich oder der Organisation von Lieferant hat; diese Freistellungsverpflichtung erfolgt auf erstes Anfordern, jedoch nicht, bevor Hilti dem Lieferanten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Benachrichtigung durch Hilti gegeben hat. Des Weiteren ist der Lieferant verpflichtet, Hilti sämtliche Kosten zu erstatten, die im Zusammenhang mit entsprechenden Rückrufaktionen und/oder sonstigen Maßnahmen entstehen, die notwendig sind, um Personen- und/oder Sachschäden zu vermeiden; Hilti wird den Lieferanten über Art und Umfang der Rückrufaktionen und anderen Maßnahmen informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

10. Gewährleistung

a) Wenn und soweit in diesen AEB nicht abweichend geregelt, bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Parteien bei Sach- oder Rechtsmängeln, die den Vertragsprodukten oder Leistungen anhaften, nach den gesetzlichen Vorschriften.

b) Hilti prüft die gelieferten Vertragsprodukte bzw. die erbrachten Leistungen im Rahmen ihrer Wareneingangskontrolle bzw. im Zuge der Leistungsabnahme lediglich stichprobenhaft auf Identität, Liefermenge und offensichtliche Transportschäden. Zu weitergehenden Eingangs-, Qualitätskontrollen oder sonstigen Prüfungen ist Hilti nicht verpflichtet. Hilti ist insoweit gegenüber dem Lieferanten von etwaig bestehenden gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten befreit. Die von Hilti durchgeführte Wareneingangskontrolle bzw. Leistungsabnahme entbindet den Lieferanten im Übrigen nicht von seiner Verpflichtung und alleinigen Verantwortung für die Qualitätskontrolle der Vertragsprodukte und Leistungen nach Maßgabe von Ziffer 5.c) dieser AEB.

c) Bei der Wareneingangskontrolle oder Leistungsabnahme festgestellte Identitätsfehler, Mengenabweichungen oder offensichtliche Transportschäden wird Hilti innerhalb angemessener Frist rügen. Bzgl. aller anderen Mängel ist Hilti berechtigt, diese innerhalb der Gewährleistungsfrist dem Lieferanten anzuzeigen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

d) Hilti rügt festgestellte Mängel im Rahmen von Prüfberichten, die der Lieferant zur Verfügung gestellt werden, in Form von Beanstandungen oder in jeder sonstigen geeigneten Form. Eingehende Mängelanzeigen sind vom Lieferanten umgehend zu prüfen und zu beantworten. Sofern der Lieferant nicht innerhalb von 5 Werktagen ab Eingang einer Mängelanzeige deren Inhalt schriftlich widerspricht, gilt der Inhalt der Mängelanzeige als vom Lieferanten anerkannt.

e) Sollten Vertragsprodukte oder Leistungen nicht den Anforderungen der Bestellung entsprechen, insbesondere Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, kann Hilti nach eigener Wahl wie folgt verfahren und der Lieferant ist nach Wahl von Hilti zu Folgendem verpflichtet:

  1. Hilti kann (1a) mangelhafte Vertragsprodukte bzw. Leistungen ablehnen, an den Lieferanten auf dessen Kosten zurücksenden und eine Ersatzlieferung bzw. die erneute Erbringung der Leistungen verlangen oder (1b) von der Bestellung zurücktreten; oder

  2. Hilti kann vom Lieferanten fordern, die mangelhaften Vertragsprodukte bzw. Leistungen zu inspizieren und diese (2a) zu reparieren bzw. nachzubessern, oder (2b) zu entfernen und durch mangelfreie neue oder reparierte Vertragsprodukte bzw. Leistungen zu ersetzen. Außerdem behält sich Hilti vor,

  3. den Mangel durch Selbstvornahme zu reparieren oder ersetzen oder durch einen Dritten reparieren oder ersetzen zu lassen, einschließlich, falls der Lieferant es versäumt, die Vertragsprodukte auf Verlangen umgehend zu inspizieren, zu reparieren bzw. nachzubessern oder zu entfernen und zu ersetzen, oder wenn diese Nachbesserung durch den Lieferanten unmöglich oder wirtschaftlich nicht verhältnismäßig ist. Die Nachbesserung durch den Lieferanten ist dann wirtschaftlich unverhältnismäßig, wenn die mangelhaften Vertragsprodukte direkt an Kunden von Hilti geliefert wurden oder sofern sie die Betriebsstätte von Hilti, eines weltweiten Hilti-Standorts oder -Werkes oder eines von Hilti beauftragten Unternehmens bereits verlassen haben bzw. nachdem sie von Hilti weiterverarbeitet oder in ein Hilti-Produkt eingebaut wurden, und zwar unabhängig davon, ob eine Übergabe oder ein Verkauf an einen Kunden von Hilti bereits erfolgt ist. Falls Hilti diese Option (3) wählt, kann Hilti solche mangelhaften Vertragsprodukte auch selbst verschrotten oder verschrotten lassen. In jedem Fall kann Hilti für nachgewiesene Schäden Schadensersatz vom Lieferanten verlangen. Sonstige Rechtsbehelfe bleiben vorbehalten.

f) Die vom Lieferanten bei Sach- oder Rechtsmängeln zu ersetzen den Kosten und Schäden umfassen insbesondere, aber nicht aus schließlich, Kosten im Zusammenhang mit Personenschäden, Mängelbeseitigungskosten sowie den hierfür erforderlichen inter nen Aufwendungen von Hilti, insbesondere Ersatz,- Aus- und Einbaukosten, Transportkosten sowie etwaige Anwalts- und Gerichtskosten.

g) Wenn und soweit nachstehend nicht abweichend geregelt, verjährt die Mängelhaftung des Lieferanten mit Ablauf von 36 Monaten ab Lieferung an Hilti bzw. ab Abnahme der erbrachten Leistungen. Werden die Vertragsprodukte mit einem Bauwerk fest verbunden oder handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Gewährleistungszeit 5 Jahre ab Abnahme durch den Endkunden. Bei dieser 5-jährigen Frist kommt es mithin auf die Zweckbestimmung an und nicht darauf, ob die die für das Bauwerk verwendeten Vertragsprodukte bzw. Leistungen wesentliche Bestandteile des Grundstücks oder Bauwerks werden.

11. Hilti Verhaltenskodex für Lieferanten

a) Der Lieferant verpflichtet sich, den Hilti Verhaltenskodex für Lieferanten einzuhalten. Der Hilti Verhaltenskodex für Lieferanten ist unter www.hilti.group veröffentlicht. Ein schriftliches Exemplar kann vom Lieferanten jederzeit bei Hilti angefordert werden.

b) Der Lieferant verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Mitarbeiter des Lieferanten die Mindestanforderungen des Hilti Verhaltenskodex für Lieferanten kennen und beachten (z.B. durch interne Compliance-Programme des Lieferanten).

c) Der Lieferant verpflichtet sich, den Hilti Verhaltenskodex für Lieferanten gegenüber seinen Lieferanten, Zulieferern und Dienstleistungserbringern bei der Vergabe von Hilti-relevanten Aufträgen wirksam zu kommunizieren und dessen Einhaltung durch diese Dritten entsprechend zu fordern. Im Falle einer Ablehnung oder
Nichteinhaltung durch diese Dritten wird der Lieferant Hilti unverzüglich schriftlich informieren.

d) Bei schweren Verstößen gegen den Hilti Verhaltenskodex für Lieferanten ist Hilti berechtigt, die jeweilige Bestellung außerordentlich und mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

e) Der Lieferant stellt Hilti auf Anfrage Informationen zur Verfügung, die geeignet sind, zu überprüfen, ob der Lieferant den Hilti Verhaltenskodex für Lieferanten einhält. Hierfür wird der Lieferant an einer IT gestützten Erfassung von diesen Informationen durch Hilti teilnehmen.

12. Vertragsbeendigung

a) Bis zur vollständigen Lieferung der Vertragsprodukte bzw. vollständigen Erbringung der Leistungen kann Hilti die jeweilige Bestellung jederzeit kündigen. Kündigt Hilti, so ist der Lieferant berechtigt, im Falle von Vertragsprodukten den vereinbarten Kaufpreis bzw. im Falle von Leistungen die entsprechende Leistungsvergütung (pro rata temporis) zu verlangen; in jedem Fall, muss sich der Lieferant jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er sich infolge der Kündigung der Bestellung an Aufwendungen erspart. Es wird vermutet, dass der Lieferant 5% des auf den noch nicht gelieferten Teil der Vertragsprodukte bzw. des auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistungen entfallenden Kaufpreis- bzw. Entgeltteils zustehen. Darüber hinaus sind jegliche Ansprüche vom Lieferanten im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Kündigung, insbesondere Ansprüche auf Erfüllung, entgangener Gewinn oder Schadenersatz, sofern in diesen AEB nicht ausdrücklich abweichend geregelt, ausgeschlossen.

b) Hilti kann eine noch nicht vollständig erfüllte Bestellung außerordentlich und mit sofortiger Wirkung kündigen, ohne dass der Lieferant zu entsprechender Kaufpreis- bzw. Leistungsvergütung gemäß Ziffer 12.a) dieser AEB berechtigt ist, insbesondere wenn

  1. der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistungserbringung in Verzug ist,

  2. der Lieferant insolvent oder liquidiert wird oder mit seinen Gläubigern entsprechende gerichtliche oder außergerichtliche Vergleichsverhandlungen aufnimmt oder

  3. im Fall von Ziffer 11.d) dieser AEB.

13. Abtretung

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei darf eine Partei die Rechte und Pflichten aus den Bestellungen nicht an Dritte übertragen oder abtreten. Hilti ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus den Bestellungen auf eine Hilti Tochtergesellschaft ganz oder teilweise zu übertragen oder abzutreten und umgekehrt.

14. Exklusivität

Soweit in der Bestellung nicht ausdrücklich anderweitig ausgewiesen, verpflichtet sich der Lieferant, Vertragsprodukte bzw. Leistungen, die nach Hilti-Spezifikationen gefertigt oder erbracht werden, ausschließlich und exklusiv für Hilti herzustellen bzw. zu erbringen und nur an Hilti zu liefern.

15. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte

a) Soweit nicht für die Herstellung der Vertragsprodukte oder Erbringung der Leistungen zwingend erforderlich, ist der Lieferant ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens Hilti nicht berechtigt, die Marken, Designs, Produktbezeichnungen, Geschmacks- und Gebrauchsmuster von Hilti zu verwenden. Jegliche Referenznennung der Zusammenarbeit vom Lieferanten mit Hilti bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Hilti.

b) Sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich anderweitig ausgewiesen, überträgt der Lieferant hiermit sämtliche geistigen Eigentumsrechte (Marken-, Muster-, Gebrauchsmuster-, Patenrechte, usw.) an den „Ergebnissen“ einer Leistung (z.B. Erkenntnisse, Designs, Know-how, Programme, Verfahren, usw.), soweit diese im Zuge der Erbringung von Leistungen entstehen und unabhängig davon ob diese schutzrechtsfähig sind oder nicht, exklusiv und uneingeschränkt (zeitlich, inhaltlich, räumlich), auf die Hilti Aktiengesellschaft. Die Hilti Aktiengesellschaft stimmt dieser Übertragung hiermit zu. Die Übertragung der Ergebnisse ist durch die erstmalige Bestellung einer Leistung und der entsprechenden Bezahlung abgegolten. Basierend auf den Ergebnissen ist die Hilti Aktiengesellschaft insbesondere berechtigt, im In- und Ausland im eigenen Namen und auf eigene Kosten Schutzrechte anzumelden, weiter zu verfolgen und auch jederzeit fallen zu lassen. Der Lieferant hat schutzrechtsfähige Erfindungen, die seine Arbeitnehmer bei der Durchführung einer Bestellung tätigen, auf Verlangen von Hilti unverzüglich kostenlos auf Hilti zu übertragen, wobei der Lieferant hierfür die Verfügungsbefugnis auf eigene Kosten sicherzustellen hat. Soweit Urheberrechte an den Ergebnissen entstehen, räumt der Lieferant Hilti hiermit unentgeltlich die ausschließlichen Urhebernutzungsrechte an den Ergebnissen räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt in allen Nutzungsarten mit und ohne Urheberbezeichnung ein. Dies gilt insbesondere auch für urheberrechtlich geschützte Computerprogramme (im Objekt- und Quellcode). Hilti ist insbesondere berechtigt, sämtliche Ergebnisse ohne Zustimmung vom Lieferanten zu vervielfältigen, auf Bild-, Ton- und Datenträger zu übertragen, zu verarbeiten, zu bearbeiten, umzugestalten oder zu übersetzen und in abgeänderter Form oder im Original zu verwerten und zu verbreiten.

c) Soweit Ergebnisse vor Beginn der Ausführung einer Bestellung oder während der Durchführung der Leistungen unter einer Bestellung, aber unabhängig davon entstanden sind, werden diese Ergebnisse „Außervertragliche Ergebnisse“ genannt. Das Eigentum einer Partei an ihren Außervertraglichen Ergebnissen wird weder durch diese AEB noch durch eine Bestellung berührt. Der Lieferant räumt Hilti jedoch an Außervertraglichen Ergebnissen
sowie einzubringenden Patenten und Nutzungsrechten, soweit deren Nutzung für die vertragsgemäße Nutzung der Vertragsprodukte bzw. Leistungen zweckmäßig und erforderlich ist, ein unwiderrufliches, einfaches, persönlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes, kostenloses Nutzungsrecht ein.

d) Der Lieferant haftet für die Freiheit der Ergebnisse von Schutz- und Nutzungsrechten Dritter und verpflichtet sich, Hilti von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutz- bzw. Nutzungsrechten durch deren vertragsgemäße Nutzung schad- und klaglos zu halten. Ferner wird der Lieferant in diesem Fall auf eigene Kosten Hilti das Recht zur weiteren Nutzung verschaffen oder die Ergebnisse derart modifizieren, dass die Schutz- bzw.
Nutzungsrechtsverletzung nicht mehr besteht. Die vorstehende Regelung gilt auch für außervertragliche Ergebnisse, sofern diese im Einklang mit Ziffer 15.c) dieser AEB durch Hilti genutzt werden.

16. Geheimhaltung

a) Die durch die Zusammenarbeit erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, einschließlich der dem Lieferanten von Hilti zur Verfügung gestellten Spezifikationen und technischen Dokumente, sind geheim zu halten und nicht ohne schriftliche Erlaubnis an Dritte weiterzugeben. Die Parteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln, sie keinem Dritten zugänglich zu machen und auch nicht für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen.

b) Diese Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt der empfangenden Partei bereits bekannt waren, ohne dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die von der empfangenden Partei ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse entwickelt werden. Diese Verpflichtung gilt auch dann nicht, wenn die empfangende Partei zur Offenlegung durch behördliche oder gerichtliche Anordnung verpflichtet ist.

c) Die Hilti Aktiengesellschaft und die Hilti Tochtergesellschaften sind nicht Dritte im Sinne dieser Ziffer 16, sofern sie sich die hierin enthaltenen Pflichten zu Eigen machen.

17. Sicherheitserklärung, Gesetze

a) Die Hilti Aktiengesellschaft ist „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ (im Folgenden „AEO“ genannt).

b) Sofern der Lieferant nicht selbst ein AEO ist bzw. einen entsprechenden Antrag auf Zertifizierung gestellt hat, garantiert der Lieferant, dass

  1. Vertragsprodukte, die gemäß einer Bestellung produziert, gelagert, befördert, an einen von Hilti bestimmten Lieferort geliefert oder von Hilti übernommen werden, an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden, und, dass diese Vertragsprodukte während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung, und Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt sind,

  2. das für die Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung, Beförderung und Übernahme derartiger
    Waren eingesetzte Personal zuverlässig ist, und

  3. Unterlieferanten, die im Lieferantenauftrag handeln, davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die oben genannte Lieferkette zu sichern.

c) Der Lieferant muss die geltenden Gesetze, insbesondere die Bestimmungen zu Lieferketten, Export- und Re-Exportkontrolle sowie Zoll einhalten.

18. Sonstiges

a) Diese AEB ersetzen sämtliche früheren AEB von Hilti, die denselben Regelungsgegenstand haben und sind in der jeweils aktuellen Fassung gültig.

b) Eine Übermittlung per Telefax oder E-Mail (oder auch andere gleichwertige Formen elektronischen Austauschs) gilt als Einhaltung der Schriftform. Die Parteien vereinbaren, dass Dokumente in elektronischer Form der Papierform gleichgestellt sind.

19. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung der Bestellung oder dieser AEB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder aus anderen Gründen nicht vollstreckbar sein, lässt dies die Wirksamkeit oder Vollstreckbarkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, statt der betroffenen (teil-)unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die ihrem Sinne so nahe wie möglich kommt und einen entsprechend wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet.

20. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

a) Sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart und soweit die Bestellung durch die Hilti Aktiengesellschaft oder eine Hilti Tochtergesellschaft getätigt wird, die nicht ihren Sitz in der Europäischen Union hat, gilt die folgende Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel: Es ist ausschließlich schweizerisches Recht anwendbar. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN Kaufrecht) sind ausdrücklich ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Zürich in der Schweiz. Hilti ist berechtigt, seine Rechte gerichtlich auch am Sitz des Lieferanten oder jedem anderen sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.

b) Sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart und soweit die Bestellung durch eine Hilti Tochtergesellschaft mit Sitz in der Europäischen Union oder durch eine Zweigniederlassung mit Sitz in der Europäischen Union getätigt wird, gilt die folgende Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel: Es ist das Recht desjenigen Landes anwendbar, in dem sich bei Hilti Tochtergesellschaften der Geschäftssitz und bei Zweigniederlassungen die Geschäftsadresse befindet. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) sind ausdrücklich ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei diesen Hilti Tochtergesellschaften der Geschäftssitz bzw. bei Zweigniederlassungen der Ort der Geschäftsadresse in der Europäischen Union. Hilti ist berechtigt, seine Rechte gerichtlich auch am Sitz des Lieferanten oder jedem anderen sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.