ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Hilti Austria Ges.m.b.H

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hilti Austria Gesellschaft m.b.H. – Verkaufs- und Leistungsbedingungen, Fassung vom 01.09.2023


1. Anwendungsbereich
¹Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen von Waren sowie Dienstleistungen, einschließlich Reparaturen, auch wenn diese Lieferungen und Leistungen ohne Verwendung oder ausdrückliche Bezugnahme auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen. ²Mit Bestellung bzw. spätestens mit Empfang der Ware bzw. Leistung anerkennt der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. ³Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung durch im Firmenbuch eingetragene vertretungsbefugte Personen und gelten – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist (z.B. Rahmenvertrag) – nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall. ⁴Unsere übrigen Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren. ⁵Abweichenden Vertragsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. ⁶Sollten einzelne Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. ⁷Die Parteien werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, vereinbaren.

2. Angebot/Auftrag
¹Unsere Angebote sind freibleibend. ²Eine Bestellung des Kunden gilt als Angebot (i.S.d § 862 ABGB) an uns, welches wir innerhalb üblicher Fristen annehmen oder ablehnen werden. ³Erst durch unsere schriftliche, per Telefax oder E-Mail versandte Auftragsbestätigung oder Lieferung bzw. Leistung kommt der Vertrag zustande. ⁴Wir sind berechtigt, Bestellungen auch nur zum Teil anzunehmen oder ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

3. Preise
¹Unsere Preise sind freibleibend und verstehen sich ohne Umsatzsteuer und ohne jegliche Nebenleistungen frei ab unserem Lager. ²Es wird der Preis nach der am Tag der Lieferung bzw. Leistung geltenden Preisliste verrechnet. ³Bei Reparaturaufträgen ist der Arbeitsaufwand zur Feststellung von Mängeln (Kostenvoranschlag) auch dann zu vergüten, wenn ein Reparaturauftrag nicht erteilt wird. ⁴Erfolgt nicht innerhalb von einem Monat nach Erstellung eines Kostenvoranschlags die Auftragserteilung, wird das Produkt im unreparierten, zerlegten Zustand an den Kunden retourniert und der Arbeitsaufwand verrechnet.

4. Lieferung- und Leistung
¹Lieferungen erfolgen am ursprünglich vereinbarten Ort, sofern nicht nachträglich schriftlich ein anderer Lieferort vereinbart wird. ²Liefer- und Leistungszeiten werden bestmöglich eingehalten, sind aber unverbindlich. ³Verzögerungen berechtigen den Kunden erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn wir trotz schriftlicher Setzung einer mindestens zweiwöchigen Nachfrist die Lieferung oder Leistung nicht durchführen.

5. Liefer- und Leistungsverzögerungen, Höhere Gewalt
¹Ereignisse höherer Gewalt begründen keine Vertragsverletzung oder sonstige Haftung für Nichterfüllung oder Verzögerungen bei Warenlieferung oder Leistungserbringung. ²Als höhere Gewalt gelten sämtliche Ereignisse, deren Ursachen außerhalb unserer Einflusssphäre liegen. ³In solchen Fällen sind wir nach Wahl berechtigt, eine entsprechend längere Liefer-/Leistungsfrist in Anspruch zu nehmen, vom Vertrag zurückzutreten oder eine reduzierte Menge an Waren zu liefern.

6. Zahlungsbedingungen
¹Unsere Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. ²Es liegt jedoch in unserem Ermessen, Lieferungen und Leistungen nur gegen Nachnahme oder Vorauszahlung zu erbringen. ³Skonto darf nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung abgezogen werden. ⁴Wechsel und Schecks gelten nicht als Zahlung und werden nur unter Eingangsvorbehalt angenommen. ⁵In diesem Fall ist auch bei gesonderter Skontovereinbarung ein Skontoabzug nicht möglich. ⁶Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

7. Zahlungsverzug
¹Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, unabhängig vom Verschulden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 456 UGB zu verrechnen. ²Ferner verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, uns die durch eine außergerichtliche Eintreibung entstandenen Kosten zu ersetzen. ³Eingehende Zahlungen können unabhängig von der Widmung durch den Kunden jeweils auf die älteste Lieferung oder Leistung angerechnet werden. ⁴Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden sind wir – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, alle offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen und unsere Lieferungen und Leistungen bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung unter Wahrung der noch offenen Liefer- oder Leistungsfrist zurückzubehalten oder nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

8. Versand
¹Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. ²Lieferungen auf Abruf gelten spätestens ein Jahr nach Bestellung als abgerufen und werden dann von uns erbracht. ³Die Lieferung erfolgt mangels besonderer Weisung des Kunden nach bestem Ermessen und ohne Gewähr für die Wahl der schnellsten und billigsten Versendung. ⁴Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen. ⁵Waren, die von uns richtig geliefert wurden, werden nur nach vorheriger Vereinbarung zurückgenommen. ⁶Es werden nur ganze Verpackungseinheiten zurückgenommen, welche originalverpackt sind und dem aktuellen Verkaufsprogramm entsprechen. ⁷Sonderfertigungen werden in keinem Fall zurückgenommen. ⁸Mit einem Verfalldatum gekennzeichnete Produkte müssen innerhalb 14 Tagen ab Auslieferung zurückgesendet werden. ⁹Bei Rücksendung innerhalb von acht Tagen ab Auslieferung erfolgt kein Abzug (Kulanz). ¹ºBei einer Retoursendung ab acht Tagen nach Auslieferung verrechnen wir eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von 20% des Auftragswertes, jedenfalls aber EUR 20,- pro Auftrag.

9. Mitwirkungspflichten/Haftung des Kunden
¹Soweit wir Lieferungen und Leistungen außerhalb unserer Geschäftsräumlichkeiten erbringen, ist der Kunde für (i) Sicherheit und ungehinderten Zugang unseres Personals, (ii) sämtliche erforderliche behördliche Genehmigungen und Zustimmungen Dritter, (iii) die erforderliche Infrastruktur, einschließlich Energie, Heizung und geeignete Lagermöglichkeiten, verantwortlich. ²Kommt der Kunde diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, gerät er in Annahmeverzug. ³Der Kunde hat uns zudem unsere durch den Annahmeverzug anfallenden Kosten und/oder unsere (frustrierten) Aufwendungen zu ersetzen.

10. Lagerung temperatursensibler und verderblicher Produkte
¹Bei temperaturempfindlichen und verderblichen Produkten sind die von uns veröffentlichten Anforderungen an die Handhabung der Produkte und das Verfallsdatum immer einzuhalten.

11. Gewährleistung/Garantie
¹Wir leisten Gewähr, dass gelieferte Produkte und erbrachte Leistungen im Zeitpunkt der Übergabe frei von Mängeln sind. ²Der Gewährleistungsanspruch ist unverzüglich nach Entdeckung des Mangels – spätestens 12 Monate ab Übergabe bzw. Leistungserbringung – geltend zu machen. ³Im Falle eines Produktmangels sind das betroffene Produkt und/oder die betroffenen Teile unverzüglich auf Kosten des Kunden an die zuständige Hilti Marktorganisation zu senden, sofern nicht explizit abweichend geregelt. ⁴Die 12-monatige Gewährleistungsfrist beginnt nur durch Lieferung von Ersatzware bzw. durch Verbesserung hinsichtlich der ausgetauschten bzw. verbesserten Teile bzw. des neu erbrachten oder verbesserten Teils einer Leistung neu zu laufen; für nicht betroffene Teile beginnt keine neue Gewährleistungsfrist zu laufen. ⁵Soweit gesetzlich zulässig, umfasst unsere Gewährleistung nach unserer Wahl die Reparatur oder den Ersatz des mangelhaften (Teils des) Produkts sowie die Neuerbringung oder Verbesserung einer Leistung, oder die Wandlung des Vertrages. ⁶Die Gewährleistung gilt unter der Voraussetzung, dass Produkte in Übereinstimmung mit den von uns erteilten Anweisungen und/oder Bedienungsanleitungen richtig eingesetzt und gehandhabt, gepflegt und gereinigt werden. ⁷Ebenso muss die technische Einheit gewahrt werden, d.h., dass nur original Hilti Verbrauchsmaterial, Zubehör oder Ersatzteile oder für Hilti Bolzensetzgeräte auch andere, qualitativ gleichwertige Produkte mit dem Gerät verwendet werden. ⁸Teile, die dem normalen Verschleiß unterliegen, fallen nicht unter die Gewährleistung. ⁹Für Auswahl und Anwendung der gelieferten Waren ist der Kunde allein verantwortlich. ¹ºEine Anwendungsberatung ist nur dann verbindlich, wenn sie von uns selbst schriftlich bestätigt wird. ¹¹Stillschweigende Zusicherungen für Verwendung oder Eignung für einen bestimmten Zweck werden ausdrücklich ausgeschlossen. ¹²Wir leisten zudem keine Gewähr für Mängel am gesamten Produkt oder Teilen davon, die infolge von Reparaturen durch den Kunden selbst und/oder durch fremde Werkstätten entstehen bzw. entstanden sind. ¹³Diese Regelungen umfassen sämtliche Gewährleistungsverpflichtungen von unserer Seite und ersetzen alle früheren Erklärungen sowie schriftliche oder mündliche Verabredungen betreffend Gewährleistungen. ¹⁴Weitergehende Ansprüche auf welcher Rechtsgrundlage immer sind mit Ausnahme gesetzlich zwingender Regelungen ausgeschlossen.

12. Schadenersatz
¹Mit Ausnahme von Personenschäden und soweit gesetzlich zulässig, haften wir für alle dem Kunden im Zusammenhang mit der Lieferung und Leistung entstandenen Schäden nur bei vorsätzlicher oder grober fahrlässiger Verursachung durch uns. ²Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. ³Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz muss – soweit gesetzlich zulässig – der Kunde beweisen. ⁴Jedenfalls haften wir nur maximal bis zur Höhe der jeweiligen Liefer- oder Auftragssumme. ⁵Für sämtliche darüberhinausgehende Schäden, insbesondere Folgeschäden, indirekte Schäden und entgangenen Gewinn, ist unsere Haftung jedenfalls zur Gänze ausgeschlossen. ⁶Ebenso haften wir nicht gegenüber Dritten. ⁷Den von uns erteilten Anweisungen, insbesondere zur Benutzung, Wartung, Lagerung und Pflege der gelieferten Waren, ist immer Folge zu leisten. ⁸Bei Missachtung unserer Anweisungen oder der jeweils anwendbaren Vorschriften (z.B. Gesetz, Bescheid, ÖNORM, etc.) bei Benutzung, Wartung, Lagerung und Pflege der gelieferten Waren ist unsere Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

13. Eigentumsvorbehalt
¹Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus dem Kaufvertrag zustehenden Forderungen gegenüber dem Kunden. ²Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte (Vorbehaltsware) sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. ³Insbesondere dürfen sie während der Dauer unseres Eigentumsrechtes ohne unsere Zustimmung und ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder verpfändet noch sonst übertragen werden. ⁴Von dem Eigentumsvorbehalt ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. ⁵Zur Besichtigung der Vorbehaltsware sichert uns der Kunde während der üblichen Geschäftszeiten jederzeit den Zutritt zu seinen Geschäftslokalen, Lagerstätten sowie sonstigen betriebszugehörigen Räumlichkeiten zu. ⁶Von Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware sind wir unverzüglich zu verständigen. ⁷Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, diese abzuholen und dabei die Räume des Kunden zu betreten. ⁸Die Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns gilt mangels ausdrücklicher Erklärung nicht als Rücktritt vom Vertrag. ⁹Sollte der Kunde Vorbehaltsware an Dritte weiterverkaufen, verarbeiten oder mit anderen Produkten vermengen, tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunternehmer) mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt zumindest in Höhe des Werts dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt) und verpflichtet sich einen entsprechenden (Abtretungs-)Vermerk in seinen Büchern oder seinen Fakturen anzubringen. ¹ºDie Einräumung von Rechten an Dritte in Bezug auf dieselben Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. ¹¹Auf Verlangen hat uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und/oder die Schuldner von der Abtretung zu verständigen. ¹²Der Kunde bleibt nur solange er sich nicht in Verzug befindet zur Einziehung seiner Forderungen ermächtigt. ¹³Sollte der Kunde sich in Zahlungsverzug befinden, sind wir berechtigt, die sicherungsweise abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen und sich aus dem Erlös bis zur Höhe der aushaftenden Schuld des Kunden zu befriedigen. ¹⁴Für den Fall, dass der Kunde in Zahlungsverzug ist und/oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist jede Weiterveräußerung und jede Verarbeitung der Vorbehaltsware untersagt, sofern und soweit wir nicht schriftlich zugestimmt haben. ¹⁵Sämtliche durch die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

14. Geistiges Eigentum
¹Sämtliche Immaterialgüterreche und sonstige geistige Leistungen, die von uns im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags hervorgebracht und/oder genutzt werden, bleiben unser Eigentum. ²Keine Bestimmung dieser Vereinbarung kann als Lizenz an der Nutzung unserer geistigen Eigentumsrechte, einschließlich unserer Marken, Firmen- und Geschäftsbezeichnungen, ausgelegt werden.

15. Exportkontrolle
¹Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Anfrage alle Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung von Exportkontrollvorschriften erforderlich sind. ²Liefert der Kunde Hilti Produkte an Dritte (einschließlich verbundener Unternehmen des Kunden), verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung der Exportkontrollvorschriften. ³Wir haben das Recht, bei Verstößen gegen diese Bestimmung die Erfüllung zu verweigern.

16. Erfüllungsort/Anwendbares Recht/Gerichtsstand
¹Erfüllungsort für beiderseitige Ansprüche ist Wien. ²Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). ³Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für unseren Gesellschaftssitz in 1231 Wien örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. ⁴Wir sind jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.

 

Hilti Austria Ges. m. b. H. Wien
Hilti = eingetragenes Warenzeichen der Hilti AG, Schaan
Stand November 2020
Technische und Programm-Änderungen vorbehalten. S. E. & O.